Dienstag, 15.03.2005
LG München verbietet Linksetzung auf illegale Kopiersoftware
(zitiert aus "juris nachrichten")
Das LG München I hat am 07.03.2005 entschieden, dass das Setzen eines Links auf den Internetauftritt eines Unternehmens, das aus dem Ausland illegal Software zur Umgehung des Kopierschutzes von CDs und DVDs anbietet, eine unerlaubte Beihilfe zur illegalen Verbreitung verbotener Software darstellt.
Das Gericht verbot dem Internet-Informationsdienst heise online per einstweiliger Verfügung, einen Bericht über neue ?kopierschutzknackende? Software mit dem Internetauftritt der von Antigua aus operierenden Herstellerfirma zu verlinken. Es folgte damit dem Antrag eines Konsortiums der wichtigsten Vertreter der in Deutschland tätigen Phonoindustrie.
Das Gericht sah in der Verlinkung einen aktiven Beitrag zur illegalen Verbreitung der verbotenen Software. Das Gericht unterstellte dabei auch Vorsatz, da in dem Bericht ausdrücklich auf den illegalen Inhalt der verlinkten Seite hingewiesen worden war. Der Online-Dienst hatte sein Verhalten als gerechtfertigt betrachtet, da es im Bereich der Online-Berichterstattung absolut üblich und daher auch vom grundgesetzlich geschützten Informationsauftrag nach Art. 5 GG gedeckt sei, Links auf Seiten mit weiterführenden Informationen anzubringen. Auch sei nur auf die Frontpage des Herstellers, nicht auf den unmittelbaren Download-Bereich verlinkt worden.
Dies ließen die Richter nicht gelten. Das Verbot des Verbreitens von kopierschutzumgehender Software nach § 95 a UrhG müsse zwar, wenn Verletzungen durch Presseorgane zu beurteilen sind, im Lichte von Art. 5 GG ausgelegt werden. Dies könne aber nicht zu beliebigen Einschränkungen dieser Vorschrift führen. Denn diese diene ihrerseits dem ebenfalls durch das Grundgesetz gedeckten Schutz des geistigen Eigentums.
LG München I, Urt. v. 07.03.2005 - 21 O 3220/05
Freitag, 11.03.2005
Neues zum Verbraucherschutz/Haustürgeschäft (§ 312 Abs. 3 Ziff. 1 BGB)
Die Vorschrift des § 312 Abs. 3 Ziff. 1 BGB schließt den Widerruf eines in einer Haustürsituation geschlossenen Rechtsgeschäftes aus, wenn die Vertragsverhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, infolge einer Bestellung des Verbrauchers stattgefunden haben.
Die bisher bereits restriktive Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes, die sich in Schlagworten wie "provozierte Bestellung", "Unternehmerinitiative" oder "Bestellung zu Informationszwecken" manifestiert, wird höchstwahrscheinlich durch ein weiteres verbraucherfreundliches, landgerichtliches Urteil ergänzt werden, wenn der zur Zeit anhängige Rechtsstreit nicht vorzeitig durch einen Vergleich beendet wird.
In verallgemeinerter Form liegt dem anhängigen Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist ein Verbraucher, die Beklagte eine Firma, die Dienstleistungen erbringt. Für ihre Dienstleistungen wirbt die Beklagte mit Zeitungsanzeigen unter Angabe einer Telefonnummer. Bei Anrufen von Interessenten wird der Besuch eines Firmenbeauftragten in der Wohnung des Verbrauchers vereinbart. Anlässlich eines möglichen Vertragsschlusses in der Wohnung des Verbrauchers lässt die Beklagte eine von ihr vorformulierte, maschinenschriftliche Individualregelung unterschreiben, die den folgenden Wortlaut enthält:
"Hiermit bestätige ich, dass ich den Mitarbeiter der Firma....... zu mir bestellt habe. Der Termin wurde nicht lediglich zu Informationszwecken, sondern zum Abschluss eines ......Vertrages vereinbart."
(Ort, Datum) Unterschrift
Im Rahmen eines Erörterungstermins waren das Gericht und der Verfasser der übereinstimmenden Meinung, dass die Auslegung der vorstehenden Erklärung die Annahme rechtfertigt, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung dieser, für eine Vielzahl von Fällen geltenden Einzelerklärung die Absicht verfolgt, die Beweislast zu Ungunsten des Verbrauchers umzukehren und dass diese Individualregelung nicht verhandelbar ist (§ 305 Abs.1 BGB).
Trifft das aber zu, dann ist diese Besuchsbestätigung als nicht verhandelbare Individualregelung entgegen einer Reihe früherer Entscheidungen nach den §§ 310 Abs.3, Ziff. 2; 309 Ziff. 12, lit. b BGB unwirksam mit der Folge, dass den Beklagten/das Unternehmen unverändert die Beweislast für den Ausnahmetatbestand des § 312 Abs. 3, Ziff. 1 BGB trifft.
Kommt es in dem anhängigen Rechtsstreit zu einer Entscheidung, wird der Verfasser auf die offizielle Quelle hinweisen.
Donnerstag, 28.10.2004
Die EURO GmbH (Ra Goertz)
Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 05.11.2002 (Überseering BV) und des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2003 ist die Möglichkeit eröffnet, den Verwaltungssitz einer in einem beliebigen EU-Mitgliedsstaat gegründeten Gesellschaft in ein anderes EU-Land, also auch nach Deutschland, in der Absicht zu verlegen, die Geschäftstätigkeit allein dort auszuüben. Die ältere Rechtsprechung, die solchen Gesellschaften die Rechtsfähigkeit absprach, ist damit überholt. Seit dem Jahre 2003 sollen nach Informationen der Wirtschaftspresse bereits mehr als 10.000 englische Limiteds von deutschen Firmengründern errichtet worden sein. Obwohl alle Gesellschaftsformen der verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten zur Auswahl stehen, scheint sich zumindest für deutsche Unternehmer ein Trend zur englischen Limited abzuzeichnen (Limited = private company limited by shares)..
Reklamehafte Anpreisungen, wie "keine 25.000 Euro Stammkapital", "großzügigere Absetzung von Betriebsausgaben", "keine Durchgriffshaftung", "günstigere Steuern", "Vermögenssicherung", "Neubeginn nach Insolvenz", "Neubeginn nach Gewerbeverbot", "Entfall der Meisterbrief-Pflicht bei Handwerksbetrieben" und "Anonymität des Nutznießers", sind Mittel, mit denen seriöse, aber auch dubiose Unternehmensberater Neugründer von den Vorteilen einer englischen Limited im Vergleich zu einer GmbH nach deutschem Recht überzeugen möchten.
Stehen diese Anpreisungen tatsächlich mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung? Und lohnt es sich für einen, in seinen finanziellen Möglichkeiten beschränkten Unternehmensneugründer, eine ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, insbesondere eine Limited nach englischem Recht zu gründen? Diese kurze Darstellung soll einige wenige, aber bei weitem nicht erschöpfende Antworten skizzieren. Konkrete, auf den Einzelfall zugeschnittene Informationen sollten bei einem kompetenten Rechtsanwalt und/oder Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, der über nachgewiesene und ausreichende Kenntnisse des englischen Gesellschafts- und Steuerrechts verfügt, eingeholt werden.
Die Kosten und der Aufwand der Gründung einer GmbH nach deutschem Recht sind erheblich und übersteigen häufig die finanziellen Möglichkeiten eines Unternehmensneugründers. Das deutsche Recht bietet Existenzneugründern keine Alternativen der Haftungsbeschränkung mit geringem Kapitalaufwand. Sie werden daher häufig in einfachere Rechtsformen gedrängt, denen gemein ist, dass der Existenzgründer mit seinem ganzen Vermögen für alle Verbindlichkeiten haftet.
Diese komprimierte Darstellung soll auf die wesentlichen Unterschiede zwischen der GmbH nach deutschem Recht und der englischen Limited in nur pauschaler, aber dennoch informativer Form hinweisen.
Gründung einer Limited
Das GmbH-Gesetz verlangt ein Stammkapital von mindestens ? 25.000,00. Soll eine GmbH nach deutschem Recht von mehreren Personen gegründet werden, sind bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister mindestens ? 12.500,00 einzuzahlen. Über die Fälligkeit des Restbetrages entscheidet die Gesellschafterversammlung. Beabsichtigt eine Person alleine eine GmbH zu gründen, hat sie den vollen Betrag von ? 25.000,00 einzuzahlen bzw. entsprechende Sicherheiten zu stellen.
Für das Gründungsverfahren gilt, dass die Gründung einer GmbH nach deutschem Recht den Gang zu einem Notar erfordert. Der Gesellschaftsvertrag muss kraft Gesetzes notariell beurkundet werden, was mit einem Aufwand an Zeit und Kosten verbunden ist. Sodann muss die Gründung der GmbH zum Handelsregister angemeldet und in dieses eingetragen werden. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister wird die GmbH als eigenständige juristische Person existent, so dass grundsätzlich auch erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung die beschränkte Haftung in Anspruch genommen werden kann.
Voraussetzung der Eintragung einer GmbH ist allerdings, dass auf jede Stammeinlage (bei mehreren Gründern) mindestens ein Viertel eingezahlt worden ist. Zudem ist zu versichern, dass die Einlagen zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, verweigert das Registergericht die Eintragung und die GmbH erlangt nicht den Status einer juristischen Person. Für von den Vorgesellschaftern dennoch getätigte Geschäfte haften diese persönlich ohne die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.
Die Gründung einer englischen Private Company Limited By Shares (Ltd) ist vergleichsweise erheblich unkomplizierter. Zunächst entfällt der Gang zum Notar, weil für die Gründung einer Limited, die den Vorschriften des Companies Act 1985 unterliegt, eine notarielle Beurkundung entbehrlich ist. Darüber hinaus verlangt die Errichtung einer Ltd nicht die Zuführung eines Mindestkapitals. Es ist lediglich ein Antrag auf Eintragung an das zentrale englische Gesellschaftsregister, an das Companies House in Cardiff/Wales, zu richten, dem die nachstehenden Anlagen beizufügen sind:
1) Die Satzung der Limited (constitution), die aus den Teilen Memorandum (Außenverhältnis) und Articles of Association (Innenverhältnis) besteht;
2) ein Formblatt, das den Namen und die Adresse der Gesellschaft sowie die persönlichen Daten der Directors und der Secretary (einem Organ, das dem deutschen Gesellschaftsrecht unbekannt ist) enthält;
3) eine Erklärung eidesstattlicher Art, dass eine Ltd nach den gesetzlichen Vorschriften gegründet wird und
4) ein Scheck über die Registrierungsgebühr, die zur Zeit GBP 20,00 beträgt
In der Folge überprüft das Companies House den Antrag formell. Die Eintragunsformalitäten dauern grundsätzlich nicht länger als fünf Tage. Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, wird ein "certificate of incorporation" erstellt. Mit dem dort ausgewiesenen Datum ist die Ltd als juristische Person eingerichtet und kann ihre Geschäfte aufnehmen. Zurückweisungsgründe sind z.B. Gesellschaftszwecke, die gegen Gesetze verstoßen oder die Angabe eines unzulässigen oder bereits vorhandenen Namens. Eine Vorabprüfung der Zulässigkeit eines Namens und der zu beachtenden Kriterien ist unter dieser verlinkten Adresse möglich.
Kapital und Kapitalerhaltung
Mindestkapital
Das deutsche Recht der GmbH verlangt ein Stammkapital von mindestens EUR 25.000, um das von den Gründern erstrebte Ziel einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zu erreichen. Durch gesetzliche Regeln soll sicher gestellt werden, dass das vorgenannte Stammkapital nicht nur zur Gründung vorrübergehend eingezahlt wird, sondern dass es auch weiterhin der Gesellschaft als Haftungskapital zur Verfügung steht. Insbesondere ist es daher den Gesellschaftern untersagt, das einmal eingezahlte Stammkapital wieder zu entnehmen.
Für die englische Limited wird kein solches Mindeststammkapital gefordert. Nach englischem Gesellschaftsrecht ist in der Satzung lediglich das sogenannte "nominal share capital" zu bezeichnen, von dem jedes Gründungsmitglied einen Anteil übernehmen muss. Erfolgt die Gründung durch einen Einzelgesellschafter, so genügt es nach gesellschaftsrechtlicher Praxis in England, dass dieser ein nominal share capital von einem Pfund hält. Soweit die Einlage einen wirtschaftlichen Wert darstellt, ist nicht zwingend eine Bareinlage vorgeschrieben. Einlagefähig sind auch Dienstleistungen und Sacheinlagen der Gesellschafter. Allerdings muss die Art der Einlage dem Companies House gemeldet werden. Die verlinkte Internetadresse des Companies House ist oben zu finden.
Damit ist die Limited die eigentlich ideale Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für einen Selbständigen oder den Gründer einer Ich-Ag, wenn das Kapital zur Gründung einer GmbH nicht aufgebracht werden kann.
Kapitalerhaltung
Nach deutschem GmbH-Recht dürfen Ausschüttungen an die Gesellschafter vorgenommen werden, solange das Gesellschaftsvermögen das Stammkapital nicht unterschreitet. Ausschüttungen sind auch sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen. Das sind solche, die nicht als Ausschüttungen bezeichnet werden, sondern exemplarisch als Gegenleistung für die Leistung eines Gesellschafters gewährt werden. Gesellschaftsrechtlich sind solche verdeckten Gewinnausschüttungen nach deutschem Recht unzulässig, wenn dadurch das Gesellschaftsvermögen unter den Wert des Stammkapitals sinkt. Unter steuerrechtlichen Aspekten ist zu beachten, dass verdeckte Gewinnausschüttungen wie offene steuerpflichtig sind, d.h. die zunächst von der GmbH als steuermindernd geltend gemachte Aufwendung/Leistung wird von der Finanzverwaltung rückgängig gemacht und dem Ertrag der GmbH hinzugerechnet mit der Folge, dass er der Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegt. Inwieweit die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung von der Finanzverwaltung auch auf die in Deutschland tätige englische Limited angewandt werden, bleibt abzuwarten. Die ersten Betriebsprüfungen von Limiteds, die eine Betriebsstätte in Deutschland unterhalten, stehen nunmehr an. Im Rahmen einer kürzlich durchgeführten GmbH-Betriebsprüfung auf dieses Thema angesprochen, meinte der Prüfer, dass die Finanzverwaltung für in Deutschland tätige Limiteds wohl die für die GmbH entwickelten Steuergrundsätze verfolgen werde.
Die Bestimmungen der Gewinnausschüttung sind für die englische Limted strenger als für die GmbH. Es dürfen nur erwirtschaftete Gewinne nach vorheriger Verrechnung mit Verlustvorträgen ausgezahlt werden. Erstreckt sich der Abbau der Verlustvorträge über mehrere Jahre, kann also der Umstand eintreten, dass den Gesellschaftern während dieses Zeitraums keine Ausschüttungen zufließen. Eine entsprechende Bestimmung kennt das GmbH-Recht nicht. Grenze für Gewinnausschüttungen ist hier allein die Verpflichtung zum Erhalt des haftenden Stammkapitals. Demgegenüber kann unter gesellschaftsrechtlichen Aspekten davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich bei der Ltd. das Problem der verdeckten Gewinnausschüttung nicht besteht, d.h. es können gewinnmindernde, gegenseitige Verträge zwischen der Limited und den Gesellschaftern auch bei Bestehen eines Verlustvortrages abgeschlossen werden. Steuerrechtlich ist allerdings der vorherige Abschnitt zu beachten.
Durchgriffshaftung
Grundsätzlich gilt für die GmbH das sogenannte Trennungsprinzip. Dieses Prinzip manifestiert sich in § 13 Abs. 2 GmbHG, wonach für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das Vermögen der hinter der GmbH stehenden Gesellschafter haftet. Allerdings ist dieses Trennungsprinzip im deutschen GmbH-Recht in mehrfacher Hinsicht durchbrochen. In gewissen Fällen erlauben das Gesetz selbst und von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte Fallkonstellationen einen Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter (Durchgriffshaftung). Eine solche Durchgriffshaftung ist z.B. möglich, wenn die Rechtsform der GmbH missbräuchlich verwendet wird (objektiver Rechtsformmissbrauch) oder wenn die Berufung der Gesellschafter auf das Trennungsprinzip gegen Treu und Glauben verstoßen würde (z.B. bei der Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen). Als besondere Form der gesetzlichen Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung wird häufig das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen angesehen. Diese Einordnung ist jedoch rechtssystematisch nicht ganz korrekt, denn die Regelungen über das Eigenkapital ersetzende Darlehen betreffen primär das Verhältnis Gesellschaft/Gesellschafter und nicht Gläubiger/Gesellschafter, auch wenn die Gläubiger letztendlich davon profitieren. Entsprechend bezeichnet der Bundesgerichtshof diese Fallkonstellation als durchgriffsähnlich. Schließlich wird in der Literatur die Frage diskutiert, inwieweit ein Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter möglich ist, wenn eine GmbH von Anfang an nicht mit ausreichend Kapital ausgestattet war, um ihre Geschäfte mit Erfolg durchführen zu können.
Weil es für die Limited keine Mindestkapitalvorschriften gibt, ist dem englischen Recht eine Durchgriffshaftung grundsätzlich fremd. Allerdings kann der Limited-Gesellschafter sich persönlich verantwortlich machen, wenn ihm eine unerlaubte Handlung vorzuwerfen ist, etwa wenn er das Gesellschaftsvermögen in sittenwidriger Form zum Nachteil der Ltd.-Gläubiger an sich bringt.
Ob die deutsche Rechtsprechung auf eine nur in Deutschland tätige Limited die Grundsätze der GmbH-Durchgriffshaftung oder die englisch-rechtliche Praxis zur Anwendung bringen wird, soll kurz in dem späteren Beitrag "Rechtsfragen" angeschnitten werden.
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Der Beitrag wird kurzfristig fortgesetzt mit den Themen zur Limited:
Steuerfragen
Allgemeine Rechtsfragen
Mittwoch, 06.10.2004
Förderprogramme des Bundes (RA Goertz)
Die Förderprogramme des Bundes werden weitestgehend durch die KfW-Mittelstandsbank angeboten. Grundsätzlich sind die öffentlichen Fördermittel des Bundes (und auch der Länder) bei der eigenen Hausbank zu beantragen. Bevor Sie nicht die Möglichkeiten öffentlicher Fördermittel für Ihr Vorhaben geprüft haben, sollten Sie keine konventionelle Kreditverpflichtungen mit einem Kreditgeber eingehen, da die Konditionen zumeist deutlich schlechter sind. Konventionelle Kredite sollten das Eigenkapital und die öffentlichen Fördermittel lediglich ergänzen. Außerdem ist die konventionelle Kreditbeschaffung für einen Neugründer wegen der aktuell geltenden Ratingvorschrifen (Basel II) ohnehin problematisch. Sie gestaltet sich deutlich einfacher, wenn Sie Ihrer Bank neben dem vorhandenen Eigenkapital ein öffentliches Nachrangdarlehen mit Eigenkapital ersetzenden Charakter oder eine prozentuale Haftungsfreistellung vorweisen können.Wenn Sie sich dann zusätzlich entschließen, Ihre Außenstände an einen Factor zu verkaufen und Ihre Forderung gegen den Factor an die Bank abzutreten, sollte ersten konventionellen Krediten nichts mehr im Wege stehen.
Zu beachten ist, dass Fördermittel vor dem Beginn des Vorhabens zu beantragen sind. Nachträglich, d.h. nach dem Beginn des Vorhabens, werden bis auf die Investitionszulage keine Fördermittel bewilligt.
Wichtige Förderprogramme des Bundes
1) Mikrodarlehen
Das Mikrodarlehen ist für Existenzgründer vorgesehen, die einen maximalen Kapitalbedarf von EUR 25.000,00 haben. Beantragen können dieses Mikrodarlehen Gründer der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten, die maximal bis zu drei Jahren selbständig sind. Diese Art der Förderung kann auch bewilligt werden, wenn das in Aussicht genommene Unternehmen anfangs nur als Nebenerwerb geführt werden soll. Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, somit auch Ausländer, Aussiedler und Immigranten. Mit dem Mikrodarlehen können finanziert werden: Gewerbliche oder freiberufliche Gründungen (auch Heilberufe), Unternehmensübernahmen sowie aktive Beteiligungen an einem Unternehmen.Das Mikrodarlehen ist über die eigene Hausbank bei der KfW Mittelstandsbank zu beantragen. Standardmäßig ist dieses Darlehen mit einer Haftungsfreistellung von 80% zu Gunsten der Hausbank ausgestattet. Für die restlichen, ungesicherten 20% wird die Hausbank, soweit vorhanden, Sicherheiten verlangen.Das Mikrodarlehen hat eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren, wovon die ersten sechs Monate tilgungsfrei sind. Der Nominalzins liegt bei 8.85%, der Effektivzins bei 9,15%; der Auszahlungsbetrag beträgt 100%.
2) StartGeld
Das StartGeld wendet sich an Existenzgründer mit einem relativ geringen Kapitalbedarf/Investitionsvolumen bis zu EUR 50.000,00, die Probleme haben, eine Hausbank zu finden. Es werden Gründer unterstützt, die sich im gewerblichen Bereich oder im Kreis der freien Berufe selbständig machen wollen. Gegenstand der Förderung ist die Neuerrichtung oder der Erwerb eines Betriebes. Finanziert werden Betriebsausstattungen, Kosten für einen Umbau oder für Renovierungen (Sachinvestitionen), Warenlager und Betriebsmittel. Nicht antragsberechtigt sind solche Personen, die bereits selbständig sind. Da Nachfinanzierungen und Umschuldungen nicht Zweck dieses Darlehens sind, muss es vor Beginn des Vorhabens (über die Hausbank) beantragt werden. Das StartGeld hat eine Laufzeit von 10 Jahren mit maximal zwei tilgungsfreien Jahren. Der Nominalzins beträgt aktuell 6.9%, der Effektivzins 7,96%. Es besteht eine Zinsbindungsfrist von 10 Jahren. Die Auszahlung erfolgt zu 96%. Die Zusage beinhaltet eine Haftungsfreistellung von 80% für die Hausbank.
3) Produktgruppe Unternehmerkapital
Existenzgründer, junge Unternehmen, Wachstumsunternehmen und etablierte Unternehmen können über diese Produktgruppe langfristige "Nachrangdarlehen" beantragen. Es handelt sich um eine "mezzanine" Finanzierungsform (s. hierzu unter Definitionen "Mezzanine"). Beantragt werden müssen alle Varianten der Produktgruppe Unternehmerkapital bei den Banken oder Sparkassen. Für alle Varianten gilt, dass die Banken/Sparkassen von den Risiken der Nachrangfinanzierung durch die KfW Mittelstandsbank freigestellt werden. Die Produktgruppe "Unternehmerkapital" richtet sich an drei Adressaten: An Existenzgründer und junge Unternehmen, an Wachstumsunternehmen sowie an etablierte Unternehmen. Aufgrund des Sachzusammenhangs ist hier nur von Interesse das ERP-Kapital für Gründung.
Bis zu zwei Jahren nach Geschäftsbeginn können Existenzgründer und junge Unternehmer (natürliche Personen) langfristige Nachrangdarlehen mit Eigenkapital ähnlicher Funktion beantragen. Voraussetzung für die Antragstellung ist die Stellungnahme einer unabhängigen, kompetenten Institution. Gegenstand der Förderung sind Gründungsvorhaben, aber auch Investitionsvorhaben, soweit diese Vorhaben eine tragfähige gewerbliche oder freiberufliche selbständige Existenz erwarten lassen (Gründungs- bzw. Festigungsinvestitionen).
Als Vorhaben werden betriebsnotwendige Investitionen und übliche Aufwendungen für die Markterschließung gefördert. Zu den betriebsnotwendigen Investitionen gehören u.a.Grundstückskosten und Kosten für die Betriebs- bzw. Geschäftsausstattung. Benötigt der Antragsteller für sein konkretes Vorhaben einen Investitionsbetrag X, dann wird erwartet, dass er 15 % der Investitionssumme X aus eigenen Mitteln zur Verfügung stellt. Die so aufgebrachten Eigenmittel von 15% lassen sich durch das zu beantragende Nachrangdarlehen auf höchstens 40% des gesamten Investitionsbedarfs erhöhen, solange der Höchstbetrag von EUR 500.000,00 pro Antragsteller nicht überschritten wird. Der dann noch fehlende Teil des Kapitalbedarfs ist durch einen konventionellen Kredit zu finanzieren. Für die neuen Bundesländer gilt eine günstigere Regelung (bis zu 75% der förderfähigen Kosten, aber maximal 40% des Eigenkapitals).
Die Laufzeit dieses Typs von Nachrangdarlehen beträgt maximal 15 Jahre, wovon die ersten 7 Jahre tilgungsfrei sind. Die Zinsen nach dem Stand Januar 2004 betragen: 1. Jahr 0%, 2. Jahr 3%, 3. Jahr 4%, 4. Jahr 5% und ab dem 5. Jahr 5,75% (neue Bundesländer 5,5%). Außerdem ist ein Garantieentgelt von 1% pro Jahr bezogen auf die Höhe des noch valutierenden Darlehens zu bezahlen. Die Auszahlung erfolgt zu 96 Prozent. Sicherheiten werden für das Nachrangdarlehen nicht verlangt. Allerdings haftet der Antragsteller persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Rückzahlung des Darlehensbetrages.
Nachrangdarlehen in dem hier behandelten Sinne bedeuten rechtlich:
1) Alle anderen Kreditgeber haben Vorrang, d.h. sie werden im Falle einer Insolvenz vor dem Nachrangdarlehensgeber (KfW Mittelstandsbank) befriedigt.
2) Die Hausbank ist im Falle der Insolvenz des Antragstellers in Höhe des Nachrangdarlehens von einer Rückzahlungsverpflichtung an die KfW Mittelstandsbank freigestellt.
3) Durch den Rangrücktritt hat das Nachrangdarlehen bilanztechnisch den Charakter von Eigenkapital und begünstigt durch Erhöhung der Eigenkapitalquote die Aufnahme weiteren Fremdkapitals
Zu den Eigenmitteln, die bis zur Höhe von 15% des Kapitalbedarfs aufgebracht werden müssen, zählen:
* Bargeld und Bankguthaben,
*Finanzmittel aus Beleihungen von Grundstücken, Lebensversicherungen etc,
*Einlagen in Form betriebsnotwendiger Güter (Fahrzeuge, Maschinen etc),
*Eigenkapital ersetzende Darlehen und
*gegebenenfalls Eigenleistungen.
Donnerstag, 30.09.2004
Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit (RA Goertz)
Existenzgründungsbeihilfen
Arbeitslosen, die beabsichtigen, ein Unternehmen zu gründen und die keinen Anspruch auf Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit haben (z.B. auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes), können Zuschüsse zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der ersten zwöf Monate ihrer selbständigen Existenz gewährt werden. Die Höhe der Existenzgründungsbeihilfe beträgt monatlich EUR 750,00, also insgesamt EUR 9.000,00 auf zwölf Monate bezogen. Voraussetzung für die Gewährung einer Existenzgründungsbeihilfe ist die Gründung einer selbständigen Existenz aus der Arbeitslosigkeit heraus, eine Erwerbstätigkeit, die über mehr als 15 Stunden/Woche ausgeübt wird und die Vorlage eines Gutachtens einer fachkundigen Stelle, das die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigt.
Überbrückungsgeld
Arbeitslose, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, sind Inhaber eines Anspruchs auf Überbrückungsgeld (oder auf einen Existenzgründungszuschuss = Ich-Ag).
Das Überbrückungsgeld wird den Arbeitslosen (oder eine Arbeitslosigkeit Vermeidenden) bezahlt, die Entgeltersatzleistungen vom Arbeitsamt beziehen, bzw. einen Anspruch auf derartige Leistungen haben und die durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden bzw. den Eintritt einer solchen vermeiden.
Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes ist § 57 SGB III. Danach besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Überbrückungsgeldes u.a. dann, wenn der Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit arbeitslos gemeldet war und Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld bezogen hat und eine fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachtet und die dauerhafte Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigt hat. Das Ziel dieser Förderung ist die Sicherung des Lebensunterhalts und die soziale Absicherung zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit.
Das Überbrückungsgeld wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes, der zuletzt gezahlten Arbeitslosenhilfe bzw. in Höhe des Betrages gewährt, der im Falle einer Arbeitslosigkeit gezahlt worden wäre. Hinzu kommt ein prozentualer Zuschlag für die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge (71,5%), die bislang vom Arbeitsamt bezahlt wurden bzw. hätten bezahlt werden müssen. Mit der Gewährung des Überbrückungsgeldes müssen Beiträge zur Sozialversicherung und Krankenversicherung vom Antragsteller selbst getragen werden. Das Überbrückungsgeld ist anders als der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) nicht an ein bestimmtes Höchsteinkommen gebunden. Das Überbrückungsgeld ist eine steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nr. 2 EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Nr. 1a EStG).
Muss die selbständige Tätigkeit aufgegeben werden und tritt als Folge eine erneute Arbeitslosigkeit ein, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann wieder geltend gemacht werden, wenn nach der Entstehung der Arbeitslosigkeit noch keine vier Jahre abgelaufen sind. Für den Fall des vorherigen Bezuges von Arbeitslosenhilfe erlischt ein solcher Anspruch, wenn seit dem letzten Bezug ein Jahr verstrichen ist, wobei diese Frist jedoch um die Zeit der Selbständigkeit verlängert wird, maximal allerdings um zwei Jahre.
Der von einer fachkundigen Stelle testierte Antrag auf Gewährung eines Überbrückungsgeldes ist bei dem zuständigen Arbeitsamt vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen. Dort ist auch der Antrag erhältlich.
Ich-AG (Existenzgründungszuschuss)
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann seit 2003 als Alternative zum Überbrückungsgeld in Form einer "Ich-AG mit Existenzgründungszuschuss" unterstützt werden. Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss können nicht kumulativ, sondern nur alternativ beantragt werden. Beide Leistungen haben das gleiche Ziel, dienen aber unterschiedlichen Zwecken. Während das Überbrückungsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten der Selbständigkeit dient, verfolgt der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) nach dem Willen des Gesetzgebers den Zweck einer sozialen Sicherung während einer Starphase, die bis zu drei Jahren anerkannt werden kann.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses sind:
- die Beendigung der Arbeitslosigkeit,
- der Bezug von Entgeltersatzleistungen vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder
- die vorherige Beschäftigung als Arbeitnehmer in einer Arbeitsbeschaffungs-
maßnahme oder in einer Strukturanpassungsmaßnahme und
- die Erwartung, dass das jährliche Arbeitseinkommen nach Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit den Betrag von EUR 25.000,00 nicht übersteigen wird.
Der Existenzgründungszuschuss wird als nicht rückzahlbarer pauschaler Zuschuss gezahlt. In der Höhe sinkt er jeweils nach Ablauf eines Jahres. Er beträgt im ersten Jahr EUR 600,00/Monat, verringert sich zweiten Jahr auf EUR 360,00/Monat und beläuft sich auf EUR 240,00/Monat im dritten Jahr. Die Zuschüsse sind wie das Überbrückungsgeld steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nr. 2 EStG). Die jeweiligen Beiträge zur Sozialversicherung müssen Existenzgründer selbst tragen.
Wird der im Bewilligungsjahr prognostizierte jährliche Einkommensbetrag von EUR 25.000,00 überschritten, entfällt der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft. Der für das zurückliegenden Jahr gewährte Zuschuss muss nicht zurückerstattet werden, auch dann nicht, wenn sich der höhere Betrag bereits im Verlaufe des Jahres abzeichnete.
Zu beachten gilt, dass die Bezieher eines Existenzgründungszuschusses für die Dauer des Bezugs Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Gemäß § 165 SGB VI sind von selbständig Tätigen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Beiträge nur auf ein Arbeitskommen entsprechend der halben monatlichen Bezugsgröße zu leisten. Die Vorschrift des § 240 SGB V räumt Ich-AG-Gründern die Möglichkeit einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ein.
Scheitert ein Ich-AG-Gründer, kann er nach § 147 SGB III die Restdauer des Arbeitslosengeldes erneut geltend machen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind.
Ehemalige Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine Ich-AG aufnehmen, können im Falle eines Scheiterns ihren früheren Leistungsanspruch nach 196 SGB III wieder geltend machen, wenn seit dem letzten Bezugstag noch keine drei Jahre verstrichen sind.
ACHTUNG
Seit dem 1. November 2004 verlangen die Arbeitsagenturen die Vorlage einer sogenannten "Tragfähigkeitsbescheinigung" für die Gewährung eines Fördergeldes zur Gründung einer Ich-AG. Diese Bescheinigung wird nur erteilt, wenn zuvor ein Konzept vorgelegt wird, das auf seine Erfolgsaussichten geprüft wird. Diese Konzeptbescheinigungen können von den Industrie- und Handelskammern, von den Handwerkskammern und von Kreditinstituten ausgestellt werden. Gründe für diese Änderung sind die hohe Anzahl von Insolvenzen und damit verbunden die hohe Anzahl von Überschuldungen privater Haushalte (zur Vermeidung s. die Seiten zur EURO GmbH) sowie der Missbrauch von Fördergeldern.
Beratungen für Neugründer in NRW (RA Goertz)
Rechtsgrundlage für die Stellung eines solchen Antrags und für dessen Erfolgsaussicht ist das Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Nordrhein-Westfalen v. 16.02.2004). Ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung öffentlicher Zuschüsse besteht nicht. Allerdings muss die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung unter Anwendung eines pflichtgemäßen Ermessens treffen. Das Programm läuft zunächst bis zum 31.12.2005.
Die Mittel für die Finanzierung des Beratungsprogramms Wirtschaft NRW werden vom Land unter Einbeziehung von Mitteln der EU (ESF-/EFRE-Fonds) gewährt.
Die Richtlinien unterscheiden zwischen zwei Arten der Beratung, die durch öffentliche Zuschüsse gefördert werden können - der Gründungsberatung und der Festigungsberatung.
Gründungsberatung
Gegenstand der Gründungsberatung ist die Prüfung, Entwicklung und Umsetzung von Gründungskonzepten, bevor diese von dem Gründungswilligen realisiert werden. Ziel des Konzepts muss die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in NRW sein. Durch Zuschüsse zu den Beratungskosten werden natürliche Personen gefördert, die den zuvor bezeichneten Kriterien genügen. Adressaten sind alle natürlichen Personen, also auch solche, die beabsichtigen, sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig zu machen und die einer Beratung und eines Coachings bedürfen.
Innerhalb der Laufzeit des Programms (31.12.2005) kann die Förderung einer Gründungsberatung nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Bezuschussung einer Gründungsberatung ist innerhalb von 12 Monaten mit bis zu vier Tagewerken und bei der Übernahme eines Betriebes mit bis zu sechs Tagewerken möglich. Ein Tagewerk entspricht einer Beratungsdauer von acht Stunden.
Hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse für eine Gründungsberatung ist zu differenzieren: Grundsätzlich beläuft sich der Zuschuss auf 50% eines Tagewerksatzes, höchstens jedoch auf EUR 500,00 pro Tagewerk; soll die Betriebsstätte in den Ziel 2- Gebieten NRW's errichtet werden, beträgt der Zuschuss 75% eines Tagewerkes, maximal aber auch in diesem Fall EUR 500,00 je Tagewerk. Informationen zu den Ziel 2-Gebieten können Sie unter diesem Link (Weiterverweisung) finden. Langzeitarbeitslose, Bezieher von Arbeitslosenhilfe, Berufsrückkehrer und Hochschulabsolventen mit vergleichbarem Einkommen können bis zu 90% eines Tagewerks, höchstens jedoch mit EUR 500,00 je Tagewerk gefördert werden. Die Differenz zwischen dem Förderungsbetrag und den tatsächlichen Kosten der Gründungsberatung hat der Gründungswillige selbst zu tragen.
Zur Abwicklung ist vorzumerken, dass der Gründungswillige zunächst den gesamten Betrag für die Gründungsberatung persönlich an die Gründungsberatungsstelle entrichten muss. Gegen Vorlage des Zahlungsnachweises wird ihm sodann der Zuschussbetrag erstattet. Durch diesen Abwicklungsmodus soll Mißbräuchen vorgebeugt werden. Ein Risiko für den eine Gründungsberatung in Anspruch nehmenden Gründungswilligen besteht nicht, weil die Bewilligungsstelle vor Beginn der Beratung den Zuschuss sowie dessen Höhe verbindlich durch Bescheid (Verwaltungsakt) feststellt.
Festigungsberatung
Durch die Festigungsberatung werden kleine und mittlere Unternehmen sowie nicht selbst beratende Freiberufler gefördert. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung oder Übernahme eines Unternehmens können öffentliche Zuschüsse zu den Beratungsleistungen, die der Festigung des Unternehmens dienen, beantragt werden.
Gegenstand der Festigungsberatung sind alle Inhalte einer Beratung, die der Sicherung der Existenz des Unternehmens dienen. Hierzu gehören exemplarisch Finanzierungs-, Organisations- und Marketingsfragen, aber auch Technologie- und außenwirtschaftliche Konzepte. Im Rahmen einer Festigungsberatung ist außerdem eine technologiche Kurzberatung durch einen NRW-Hochschullehrer möglich (Ziff. 2.2 Beratungsprogramm Wirtschaft NRW).
Festigungsberatungen können mit bis zu fünf Tagewerken jährlich gefördert werden. Bis zum Ende der Laufzeit des Programms (31.12.2005) können maximal zehn Tagewerke bezuschusst werden, wobei die Beratung jährlich beantragt werden muss. Im Rahmen einer Festigungsberatung kann eine technologische Kurzberatung durch einen Hochschullehrer mit höchstens einem Tagewerk bezuschusst werden.
Der Zuschuss beträgt 50% eines Tagwerksatzes, höchstens jedoch EUR 500,00. In den Ziel 2-Gebieten beträgt er 75%, maximal jedoch EUR 500,00.
Die Differenz zwischen den zugesagten Fördermitteln und den tatsächlichen Kosten der Förderungsberatung muss der zu Beratende auch in diesem Fall selbst tragen.
Allgemeine Bedingungen für Gründungs- und Festigungsberatung
In der Ziff. 2.3 Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (konkret Ziff. 2.3.1 bis 2.3.15) ist dezidiert aufgeführt, welche Beratungen nicht gefördert werden. Exemplarisch seien an dieser Stelle erwähnt: Allgemeine Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatungen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten etc.
Vor der Antragstellung muss mit einer zugelassenen Anlaufstelle ein Kontaktgespräch geführt werden. Bei diesem Gespräch müssen zugegen sein ein Vertreter der Anlaufstelle, der Antragsteller und der für das Projekt vorgesehene Berater. Als Berater kommen nur Personen/Gesellschaften infrage, die über die entsprechende Erfahrung und Sachkunde verfügen und deren überwiegender Geschäftszweck auf die entgeltliche Wirtschafts- und Unternehmensberatung ausgerichtet ist.
Mit der Beratung darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Samstag, 18.09.2004
RAUBKOPIERER
Millionenschwere Internet-Piraterie aufgedeckt
Die Polizei hat einen der weltweit größten Erfolge gegen kommerzielle Raubkopierer errungen. Vier Personen wurden verhaftet. Sie sollen rund 45.000 Kunden über das Internet mit illegalen Kopien neuer Kinofilme versorgt haben.
QUELLE: Spiegel Onlline (18.09.2004)
Samstag, 11.09.2004
Online-Attacke
Die erste erfolgreiche Attacke auf Homebanking-Konten hat offenbar weitere Kreise gezogen als zunächst vermutet
QUELLE:
Donnerstag, 26.08.2004
HEUTE BEGINNT DER DIGITALE DJIHAD - ODER AUCH NICHT
Kaspersky warnt vor großer Terror-Attacke auf das Internet ...
http://www.silicon.de/nl.php?id=182258
QUELLE: silicon.de (26.08.04)
Freitag, 20.08.2004
Tauschbörsen-Urteil bestätigt 20.08.04
Der Tausch urheberrechtlich geschützter Werke bleibt weiterhin illegal, daran ändert das Urteil nichts. Allerdings war der Musik- und Filmindustrie daran gelegen, den Tauschbörsen ein Mitschuld zuzuweisen, weil dieser illegale Tausch ihrer Meinung nach von den Börsen zumindest billigend in Kauf genommen wird. Denn die Inhaber der Urheberrechte gehen davon aus, dass die Börsen überwiegend illegal genutzt werden, und dass die Betreiber der Börsen dies wissen.
Daher klagten die Verbände der Musik- und Filmindustrie gegen Grokster, Kazaa und Morpheus (vgl: "Gericht: File-Tauschdienste sind legal!
http://www.intern.de/news/4273.html"). Die Klage gegen Kazaa wurde dabei aus technischen Gründen aus diesem Verfahren heraus gelöst.
Doch die Verbände scheiterten auch gegen Grokster und Morpheus alleine. Schon in 1. Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht sah sehr wohl das Problem, doch die Tauschbörsen haben aufgrund ihrer dezentralen Struktur keine konkrete Kenntnis von illegalen Handlungen. Sie können daher auch nicht bei Fällen des illegalen Tauschs einschreiten. Eine Verurteilung aufgrund der Bereitstellung einer Technologie, die für illegale Zwecke genutzt werden kann, würde das Urheberrecht aber überstrapazieren.
Der Knackpunkt auf Grundlage geltenden Rechts ist also die konkrete Kenntnis beziehungsweise die dezentrale Struktur der Dienste. Der Tausch bei Napster erfolgte über einen zentralen Server und daher konnte von der Tauschbörse verlangt werden,die Tauschinhalte zu kontrollieren. Könnte man Grokster, Kazaa und Morpheus nachweisen, dass sie die getauschten Inhalte kontrollieren können, so wäre das ihr Todesurteil.
Die Bestätigung dieser rechtlichen Sicht durch das Berufungsgericht ändert an der Situation der Nutzer dieser Börsen nichts. Sie müssen weiterhin mit zivilrechtlicher (USA) und strafrechtlicher (Deutschland) Verfolgung rechnen, wenn sie Musikstücke in Tauschbörsen zum Upload anbieten.
Allerdings sind die Tauschbörsen in den USA auch nur solange auf der sicheren Seite, wie sich die rechtlichen Grundlagen nicht ändern. Und genau daran arbeitet die US-Urheberrechtsindustrie mit Unterstützung beider politischen Parteien.
Ein im Juni vorgestellter Gesetzesentwurf, der INDUCE Act 2004, soll schon die "Verleitung" durch die Bereitstellung einer technischen Möglichkeit strafbar machen (vgl.: "Wunderwaffe gegen P2P
http://www.intern.de/news/5753.html"). Zwar richtet sich das Gesetz nicht gegen den Tausch urheberrechtlich geschützter Werke, sondern soll vielmehr den Handel und Tausch von Kinderpornos verhindern. Aber de facto erhält die Urheberrechtsindustrie mit diesem Gesetz eine Möglichkeit, jede missliebige Technik zu verbieten.
QUELLE: WebHits